Die Hohheitsgewässer an Meeresküsten, das Küstenmeer, zählen zum Staatsgebiet des entsprechenden Staates. Die Rechte sind eingeschränkt, die Hoheitsgewalt des Küstenstaates muss in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen ausgeübt werden und es besteht das Recht auf „friedliche Durchfahrt“ für fremde Schiffe. In der Geschichte wurde der Anspruch auf die zur See gelegenen Meeres-Flächen immer wieder erweitert, in den meisten Fällen um kommerzielle Interessen zu sichern oder zu erweitern. |
Basislinie Innerhalb der Basislinie ist uneingeschränktes Staatsgebiet. Die Linie, die sich durch den Wasserstand bei LAT oder durch den mittleren Wasserstand definiert und ergibt im Allgemeinen die Basislinie. Von dieser Regel wird beispielsweise bei stark zerklüfteten Küsten abgewichen. |
Dreimeilenzone Entstand aus der Frage der Freiheit der Meere zu Beginn der Neuzeit. Cornelis van Bynkershoek konnte sich mit der Ansicht durchsetzen, wonach der angrenzende Staat die Möglichkeit haben muss, gegen Rechtsbrecher erfolgreich vorzugehen. Damit war die Distanz durch die Reichweite der damaligen Geschütze festgelegt und gegeben. („protestatem terrae finiri, ubi finitur armorum vis“ etwa: „Die territoriale Souveränität endet dort, wo die Kraft der Waffen endet“ . Dies waren damals etwa 3 nautische Meilen ( ca 5,556km). |
12-Meilen-Zone Die Einführung geschah etwa 1921, als die damalige Sowjetunion die Ausdehnung der Drei MeilenZone auf 12 Seemeilen beanspruchte. Andere Staaten folgten, beispielsweise Island und Dänemark/Färöer-Inseln. Erst mit dem Seerechtsübereinkommen(SRÜ) der UN vom 10.12.1982 haben Küstenstaaten das Recht ihre Hoheitsgewässer auf bis zu 12 nautische Meilen auszudehnen. Damit gelten die Zonen zwischen der Basislinie und max 12 nm als Küstengewässer (Art 3 SRÜ). Sie gehören (das Küstenmeer) damit zum Staatsgebiet des jeweiligen Küstenstaates. Damit wird auch die Seezollgrenze ebenfalls definiert. Da damit auch Meerengen in staatliches Hohheitsgebiet fallen können wurden mit den Art 37 bis Art 45 SRÜ Durchfahrtsregeln geschaffen. Innerhalb dieser Gewässerzonen muss die friedliche Durchfahrt gestattet sein. Die Möglichkeit staatlicher Zwangsgewalt gegen friedlich passierende ausländische Schiffe ist auf einige wenige begrenzte Tatbestände eingeschränkt (Art 17 bis Art 31 SRÜ) Wenn nun eine Reede sich weiter ausserhalb der Basislinie wie 12 NM befindet, so kann diese in das Küstenmeer einbezogen werden. |
Anschlusszone Weitere 12 Seemeilen(bis 24 nm ab Basislinie), innerhalb derer der Anrainerstaat berechtigt ist, Kontrollen durchzuführen und die Straftaten zu verfolgen, die innerhalb der 12-Meilen-Zone begangen wurden. |
Ausschliessliche Wirtschaftszone (AWZ) (Exclusive Economic Zone, EEZ) Zone mit dem alleinigen Recht zur wirtschaftlichen Ausbeutung, incl Fischfang. Diese wird durch einige Staaten beansprucht. (siehe auch Art 55 bis Art 75 SRÜ) Reicht bis zu 200 nm ab Basislinie Davon unabhängig existiert das Recht auf Ausbeutung der Bodenschätze auf dem der Küste vorgelagerten Festlandsockel, damit das Recht auf Ausschluss anderer Staaten von solcher Ausbeutung (siehe auch Art 76 bis Art 83 SRÜ) Für den Bereich des Kontinentalsockels und für Archipelgewässer gibt es weitere und weitergehende Regelungen. |
Hohe See Dieses Gebiet gehört unbestritten nicht zu einem Staatsgebiet. Auf Schiffen findet die Hoheitsgewalt des Flaggenstaates Anwendung, fährt ein Schiff ohne Flagge, gilt diese Regel nicht. Sobald die Schiffe in einen Hafen einlaufen, unterstehen sie der Staatsgewalt des Hafenstaates. |